Zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel

In den letzten Jahren hatte man das Gefühl, dass das Bewusstsein über die gesellschaftlich-moralische Notwendigkeit der Teilhabe von Menschen mit Behinderung an den wertschöpfenden und werterhaltenden Prozessen in eben dieser Gesellschaft zu einem stetigen Fakt geworden ist.

Viel wurde über Beteiligungsprozesse und -formen diskutiert und viel Energie steckte man Gesetze und Regelungen. Das strukturelle Umfeld wurde evaluiert und die Infrastruktur auf den Weg gebracht.

Alexander D. Wietschel
Mitglied im SprecherInnenrat

Insbesondere das Bundesteilhabegesetz sollte, als lernendes Gesetz viele Unklarheiten beheben lernen und die Teilhabe als gesellschaftliche Absicht durchsetzen helfen.

Natürlich wusste man, dass es Schwierigkeiten geben könnte und würde,
deshalb ja auch ein lernendes Gesetz!

Aber Ende 2019 müssen wir ernüchtert feststellen, dass die Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit mehrerer Galaxien auseinander klafft.

In konkreten Fällen (Beitrag in der MAZ vom 27.02.20), die zudem noch nicht einmal besonders breit gefächert sind, in denen man das Problem kennt und im Sinne der Teilhabeabsicht durch einen „Lernen“ anpassen könnte, versagen alle beteiligten Behörden.

Ein asolute, explizite Unfähigkeit, klare Sachstände als Auftrag anzunehmen und Prozesse im Sinne einen Lösung (der Teilhabe) zu klären, kapseln sich die Verantwortlichen in ein Gerüst des Schweigen und Verdrängen.

Der Antragsteller macht einen nachvollziehbaren Leistungsanspruch zur Erlangung bzw. Beschäftigung auf einen Arbeitsplatz (§ 156 SGB IX) geltend.

Es ist ein Leistungsanspruch zur Erlangung eines Arbeitsplatzes für den Antragsteller gegeben.
Zitiert aus einer Stellungnahme des LASV an das Sozialgericht Potsdam vom 02.03.2020

Selbst die hinzugezogene Gerichtsbarkeit – das Sozialgericht Potsdam – sitzt diesem Aussitzen auf und fügt, mit ihrer mutlosen und unverständlichen Entscheidung, dem grundgesetzlichen Recht auf ein Diskrimminierungsfreies Leben einen massiven Tiefschlag zu.

Nicht das Recht auf Teilhabe zählt, das Recht auf ein behördliches Aussitzen punktet!

Es wird von allen Beteiligten und mit der Umsetzung der Teilhabeabsicht beauftragten Behörden akzeptiert, dass infolge einer Regelungslücke im SGB, ein Arbeitnehmer sowohl seinen Arbeitsplatz verliert, seine wirtschaftliche Existenz verliert und hieraus weiterer irreperabler Schaden für weitere Beteiligte entsteht.

Die Lösung dieser merkwürdigen Situation liegt nicht in der fachkompetenten Bearbeitung durch die Treuwalter der gesellschaftlichen Bedarfe, sondern sie lastet auf einer kleinen Schulter und ohne einen derzeit erkennbaren Ausweg. Was für eine Schande!